<  Wird juristisch zwischen den Mutageneseverfahren unterschieden?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) unterscheidet nicht zwischen den neuen (gezielten) und alten/klassischen (ungerichteten) Methoden der Mutagenese (Erzeugung von Erbgutveränderungen). Das heißt, dass sowohl Organismen, deren Erbgut mithilfe von klassischer Mutagenese, bei der mutagene Chemikalien oder ionisierende Strahlung zur Veränderung des Genoms eingesetzt werden, als auch der gezielten Mutagenese (Methoden des Genome Editing), als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) im Sinne der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG zu betrachten sind.

Die klassische Mutagenese als auch die neuen geomischen Techniken führen zu GVO!

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