Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel
Zulassung
In
einem breit angelegten Entscheidungsprozess haben sich die europäischen
Institutionen – die Mitgliedstaaten, das europäische Parlament und die
Kommission – dafür ausgesprochen, die Anwendung gentechnisch veränderter
Organismen in Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung grundsätzlich zu
erlauben.
Um
gentechnisch veränderte Produkte auf den Markt bringen zu dürfen, ist eine
Zulassung nötig. Über die Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und
Futtermittel in der EU entscheidet die EU-Kommission unter Beteiligung der
EU-Mitgliedstaaten. Die EU-Kommission kann eigenständig über die Zulassung
entscheiden, wenn sich die EU-Mitgliedstaaten im Ausschuss für die
Lebensmittelkette und Tiergesundheit und im EU-Berufungsausschuss nicht mit
entsprechender Mehrheit für oder gegen die Zulassung entscheiden können.
Das
Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für „genetisch
veränderte Lebensmittel und Futtermittel“ erfordert eine Sicherheitsbewertung*
durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Aufgabe der
EFSA ist es, anhand der dem Antrag beigefügten Unterlagen zu prüfen, ob das
Produkt den Anforderungen an das Inverkehrbringen und an die Kennzeichnung
entspricht.
Die
zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten werden an der Sicherheitsbewertung
durch die EFSA beteiligt und können Kommentare dazu abgeben. In Deutschland ist
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die
zuständige deutsche Behörde für die Übermittlung der nationalen Kommentare, die
im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und dem
Robert-Koch-Institut (RKI) erstellt werden. Zudem holt das BVL Stellungnahmen
des BfR und des Julius Kühn-Instituts (JKI) ein.
Eine
Zulassung kann nur dann erteilt werden, wenn der GVO bzw. das genetisch
veränderten Lebens- und Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die
Gesundheit von Mensch, Tier oderdie Umwelt haben und den Verbraucher oder
Anwender nicht irreführen
Seit
2015 können einzelne EU-Mitgliedstaaten den Anbau von in der EU zugelassenen
gentechnisch veränderten Pflanzen verbieten. Für ein nationales Anbauverbot
(opt-out) können sozioökonomische, landwirtschaftspolitische oder kulturelle
Gründe herangezogen werden, jedoch nicht Zweifel an der Umwelt- und
Produktsicherheit. Vor einem förmlichen Verbot können die betreffenden Länder
sich mit den jeweiligen Antragstellern darauf verständigen, nicht in den
Geltungsbereich der Zulassung einbezogen zu werden. Zahlreiche EU-Länder haben
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So bleibt der Anbau von gv-Mais (MON
810) in Deutschland verboten.
Der
Zulassungsweg
für ein gentechnisch verändertes Produkt im Detail:
Das
Antragsdossier für die Zulassung eines gentechnisch veränderten Produktes wird
vom Antragsteller bei einer zuständigen nationalen Behörde eingereicht. Es
enthält eine umfangreiche Datensammlung zur genetischen Modifikation des GVO,
die eine wissenschaftliche Risikobewertung hinsichtlich möglicher negativer
Auswirkungen, die durch das Inverkehrbringen entstehen könnten, gestatten soll.
Betrifft der Antrag Erzeugnisse, die einen genetisch veränderten Organismus
enthalten oder aus einem solchen bestehen, muss auch eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und ein Überwachungsplan vorgelegt
werden.
Die
nationale Behörde leitet das Antragsdossier umgehend an die EFSA weiter, die
das Dossier auf Vollständigkeit überprüft und für alle EU-Mitgliedstaaten
zugänglich macht. Ab diesem Zeitpunkt hat die EFSA sechs Monate Zeit, eine
wissenschaftliche Stellungnahme zu dem Dossier abzugeben.
Die
Mitgliedstaaten haben drei Monate Zeit, eine fachliche Bewertung des Dossiers
an die EFSA zu übermitteln. Die nationalen Bewertungen fließen in die
EFSA-Stellungnahme mit ein. Werden vom EFSA GMO Panel zusätzliche Daten
angefordert, kann der Begutachtungszeitraum von sechs Monaten auch
überschritten werden.
Die
EFSA-Stellungnahme wird an die Europäische Kommission weitergeleitet und
veröffentlicht. Die Kommission bereitet innerhalb von drei Monaten unter
Berücksichtigung der Stellungnahme der EFSA einen Entscheidungsentwurf zur
Zulassung oder Ablehnung vor, der dem mit Vertretern der Mitgliedsstaaten
besetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (ScPAFF)
vorgelegt wird. Der Ausschuss stimmt über den Vorschlag ab. Wird dieser mit
qualifizierter Mehrheit, d.h. eine Kombination aus Mehrheit der Mitgliedstaaten
+ Mehrheit der Stimmen (die Anzahl der Stimmen ist von der Bevölkerungsgröße
eines Landes abhängig) angenommen, kann die Kommission die Entscheidung sofort
umsetzen.
Ohne
qualifizierte Mehrheit im ScPAFF wird der Entscheidungsentwurf dem GMO-Berufungsausschuss
(Appeal Committee) vorgelegt. Eine einfache Mehrheit im Berufungsausschuss
reicht für eine Entscheidungsfindung aus. Kann im Berufungsausschuss keine
Mehrheit erzielt werden, trifft die Europäische Kommission eine Entscheidung.
(zur detaillierten Darstellung des Sachverhaltes: https://www.biotech-gm-food.com/gvo-gesetze/verfahren/ )
Eine
GVO-Zulassung gilt für einen Zeitraum von 10 Jahren.
Graphik zum Zulassungsverfahren
Die gesetzlichen
Vorgaben für die Zulassung von gv-Lebens- und Futtermitteln sind in folgenden
Dokumenten beschrieben:
Die
Richtlinie 2001/18 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter
Organismen in die Umwelt ist eine „Querschnittsrichtlinie“, in der die
Freisetzung zu Versuchszwecken und die Vermarktung von gentechnisch veränderten
Organismen geregelt wird.
2. Verordnung (EG) Nr.
1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
Sie
regelt das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermittelerzeugnissen, die GVO
enthalten oder aus solchen bestehen, sowie die Kennzeichnung solcher
Erzeugnisse mit Blick auf die Endverbraucher.
3.Verordnung (EG) Nr.
1830/2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
Sie
regelt die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermittelerzeugnissen,
die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie solcher Erzeugnisse.
Sie
schreibt verbindlich eine 90-Tage-Fütterungsstudie für die Zulassung von
gv-Pflanzen vor.
Links:
Ständige
Ausschüsse: http://ec.europa.eu/food/plant/standing_committees/sc_modif_genet_en
Gentechnikgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/gentg/index.html
EFSA: http://www.efsa.europa.eu/de/topics/topic/genetically-modified-organisms
https://www.biotech-gm-food.com/gvo-gesetze/verfahren/beschluesse/
https://www.biotech-gm-food.com/gvo-gesetze/komitologie/
https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Gentechnik/_Texte/NatRegelungAnbauverbote.html
http://www.bfr.bund.de/de/zulassung_genetisch_veraenderter_lebens__und_futtermittel-2394.html
http://www.transgen.de/recht/662.gentechnik-recht-grundsaetze.html
https://www.bfn.de/0301_rechtgrund.htm