< Warum werden Pflanzen, die mit Hilfe von Hilfe mutationsauslösender Strahlung oder
Chemikalien gezüchtet wurden im aktuellen Gentechnikgesetz als Ausnahme behandelt?
Durch Annex 1B der Freisetzungsrichtline werden diese Pflanzen als Ausnahme behandelt und fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Regelung.
Im Juli 2018 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass auch Pflanzen, die mit Hilfe mutationsauslösender Strahlung oder Chemikalien gezüchtet wurden, als „genetisch veränderte Organismen (GVO)“ anzusehen sind. Denn, so das EUGH-Urteil, bei solchen Pflanzen wurde „eine auf natürliche Weise nicht mögliche Veränderung am genetischen Material eines Organismus vorgenommen“. Deswegen fallen sie unter das Gentechnik-Gesetz, sind jedoch zugleich von allen Einschränkungen befreit, die für gentechnisch veränderten Pflanzen (und Tiere) gelten: Keine besonderen Auflagen beim Anbau, keine Zulassungs- und Kennzeichnungspflichten, keine Sicherheitsbewertung vor der Markteinführung. Sogar in Produkten mit „ohne Gentechnik“-Siegel dürfen Mutagenese-Pflanzen verwendet werden, obwohl sie aus juristischer Sicht GVO sind.
Die EuGH-Richter begründen das mit der langen Erfahrung (History of safe use), die man mit der Mutationszüchtung habe. Es sei daher gerechtfertigt, daraus hervorgegangene Pflanzen ohne weitere Prüfung als „sicher“ anzusehen. Eine Kennzeichnung, die Wahlfreiheit ermöglicht, sei nicht erforderlich.