Europäischer Gerichtshof: Mitgliedstaaten dürfen den Anbau von GVOs auf ihrem Territorium untersagen

Italien darf der Anbau vom gv-Mais MON 810 verbieten

Die Beschäftigung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum Anbau von gv-Mais MON 810 und dessen Anbauverbot in Italien hat eine lange Vorgeschichte und geht letztlich auf der Beharrlichkeit des Landwirts G. Fidenato. Bereits Anfang Februar 2016 war ein entsprechender Fall zum Anbau von gv-Mais MON 810 durch diesen Landwirt und Kollegen beim EuGH anhängig. 2017 entschied der EuGH in seinem ► Urteil zur Rechtssache C-111/16, das das Anbauverbot von Mais MON 810 nach der bestehenden Rechtslage nicht zulässig ist. Allein auf der Vermutung von hypothetisch möglichen Risiken mit Blick auf das Vorsorgeprinzip durfte Italien kein generelles Anbauverbot von Mais MON 810 verhängen (siehe auch ► MON 810-Anbauverbot Italien).

Seit dem Urteil in der Rechtssache C-111/16 hat sich die Gesetzeslage zu dem neuen Fall nicht verändert. Damals wie heute gelten die ► Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG mit ihren Artikeln zu einer Schutzklausel, die ► opt-Richtlinie (EU) 2015/412, die Verordnungen (EG) 1829/2003 und (EU) 1830/20023 mit seinen Ausführungen zum Vorsorgeprinzip und der ► Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321. In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses wird der Anbau von Mais MON 810 in den Ländern, die in Anhang aufgeführt werden (darunter Italien), untersagt.  

Damit die Schutzklausel aus der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG greift, muss der Mitgliedstaat zwingend wissenschaftliche Belege vorlegen, dass mit dem Anbau einer bestimmten gv-Pflanze (hier Mais MON 810) Sicherheitsrisiken für die Gesundheit und Umwelt verbunden sein könnten. In Gegensatz dazu erlaubt die opt-out Richtline ein Anbauverbot mit agrarpolitischen oder sozio-ökonomischen Gründen zu untersagen.

Der neue Fall: Rechtssache C-393/24 und Rechtssache C-393/24

Rechtssache C-393/24

Der Landwirt G. Fidenato säte 2021 Samen des Maises MON 810 aus und ließ die Pflanzen für Forschungszwecke aufwachsen. Auf Anordnung des Landwirtschaftsministeriums wurde das Feld gerodet und die Maispflanzen vernichtet. Gegen diese Anordnung und eine Geldstrafe zog der Landwirt vor die Gerichte bis hin zum Staatsrat. Er wollte geklärt haben, ob Italien aufgrund der Gesetzeslage ein Anbauverbot für Mais MON 810 ohne jegliche Begründung verhängen darf.

Der Staatsrat betrachtete diese Fragestellung für die EU übergeordnet und beschloss  das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die unterstehenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

„Stehen die Art. 26b und 26c der Richtlinie 2001/18 mit Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003, Art. 3 EUV den Art. 2, 3,26,34, 35 und 36 AEUV sowie den Art. 16 und 52 der Charta in Einklang?

Falls die vorstehende Frage verneint wird: Kann der auf der Grundlage von Art. 26c der Richtlinie 2001/18 erlassene Durchführungsbeschluss 2016/321 vom vorlegenden Gericht unangewendet gelassen oder für unwirksam erklärt werden, weil festgestellt wurde, dass dieser Artikel nicht mit den höherrangigen Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags vereinbar ist?“  

Rechtssache C-393/24

 Der Landwirt G. Fidenato klagte gegen den Bußgeldbescheid. Das  Tribunale di Udine (Gericht Udine) beschloss daraufhin, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2015/412, mit der die Art. 26b und 26c in die Richtlinie 2001/18 eingefügt wurden, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, ,,dass der geografische Geltungsbereich der … Zulassung so geändert wird, dass das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats insgesamt oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist“, und der anschließende Durchführungsbeschluss 2016/321 mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen inländischen und ausländischen Erzeugnissen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Art. 34, 36 und Nt.216 Absatz 2 AEUV im Einklang?
  2. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2015/412, mit der die Art. 26b und 26c in die Richtlinie 2001/18 eingefügt wurden, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, ,,dass der geografische Geltungsbereich der … Zulassung so geändert wird, dass das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats insgesamt oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist“, und der anschließende Durchführungsbeschluss 2016/321 mit den Art. 16 und 52 der Charta vereinbar?
  3. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2015/412, mit der die Art. 26b und 26c in die Richtlinie 2001/18 eingefügt wurden, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, ,,dass der geografische Geltungsbereich der … Zulassung so geändert wird, dass das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats insgesamt oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist“, und der anschließende Durchführungsbeschluss 2016/321 mit Art. 18 AEUV und Art. 21 der Charta vereinbar, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu den Grundpfeilern der EU gehört?
  4. Wenn ja:
  5. lst der Durchführungsbeschluss 2016/321 dahin auszulegen, dass Anträge auf Beschränkung des Rechts auf Anbau von Saatgut des GVO-Maises MON 810 nur aus den in Art. 26b Abs. 3 Buchst. a bis g der Richtlinie 2001/18 genannten Gründen zulässig und mit dem EU- und dem AEU-Vertrag vereinbar sind, oder sind sie nach den Übergangsbestimmungen des Art. 26c der Richtlinie 2001/18 auch aus anderen, u. a. aus wirtschaftlichen Gründen zulässig, die sich von Staat zu Staat unterscheiden?
  6. lst der Durchführungsbeschluss 2016/321 im Licht der gesamten Vorschriften, die die GVO im europäischen Binnenmarkt regeln, gültig, und steht er einer nationalen Regelung, die einen Verstoß gegen das darin enthaltene Verbot unter Strafe stellt, nicht entgegen?

Das Urteil

Der EuGH (Erste Kammer) kommt zu dem Schluss und erkennt als Recht:

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, weshalb Art.26c Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001 /18 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/22O/EWG des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2015/412 vom 11. März 2015 geänderten Fassung oder der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 der Kommission vom 3. März 2016 zur Anpassung des geografischen Geltungsbereichs der Zulassung zum Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 ungültig wäre.

Art. 26c Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/18 in der durch die Richtlinie 2015/412 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassene Beschlüsse, die keiner besonderen Begründung bedürfen, nicht zwangsläufig unter einen der in Art.25b Abs.3 Unterabs. 1 Buchst. a bis g der Richtlinie 2001/18 in der durch die Richtlinie 2015/142 geänderten Fassung genannten Gründe fallen müssen.

Der Durchführungsbeschluss 2015/321 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, mit der die Nichteinhaltung des darin enthaltenen Verbots geahndet wird, nicht entgegensteht.

 

Anmerkung

Gerichte (Richter) urteilen auf Grundlage der bestehenden Gesetze. Aber, wie die Urteile zum Anbauverbot von Mais MON 810 in Italien zeigen, können Gerichte (Richter) die Gesetze unterschiedlich auslegen und damit zu einer unterschiedlichen Beurteilung kommen:

In der Rechtssache C 111/16 erkennt das Gericht: „Die Mitgliedstaaten dürfen keine Sofortmaßnahmen in Bezug auf genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel treffen, wenn nicht von einem ernsten Risiko für Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist“

Zum gleichen Sachverhalt kommen sie in der Rechtssache C-361/24 und C-393/24 urteilt das Gericht: „Die Mitgliedstaaten können unterbestimmten Voraussetzungen den Anbau von genetisch veränderten Organismen /GVO) in ihrem Hoheitsgebiet untersagen“

Dieses neue EuGH-Urteil wird es den Mitgliedstaaten erleichtern, ein Anbauverbot von gv-Pflanze zu erlassen, falls jemals noch eine weiter gv-Pflanzen zum kommerziellen Anbau in er EU zu gelassen werden sollte. Die Maßnahme, warum ein Verbot erlassen wurde, muss nicht mehr begründet werden. Neuanträge zum kommerziellen Anbau sind den letzten 10 Jahren bei der Kommission nicht eingegangen und die anhängigen Verfahren bei der EFSA für MON 810, 1507, Bt11 and GA21 ruhen. Das Urteil hat quasi für „klassisch“ gentechnisch veränderte Pflanzen kaum noch eine Relevanz. Diese EuGH-Entscheidung kann aber wieder an Bedeutung gewinnen, wenn die erst genomedierten Pflanzen der Kategorie 1 (NGT-1-Pflanzen) zugelassen werden und auch in der EU angebaut werden sollen.

Referenzen:

Rechtssache C-393/24 und Rechtssache C-393/24

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer),5.Februar 2026(*) „ Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) – Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in der Umwelt – Richtlinie 2001/18/EG – Art. 26c Abs. 1 und 3 – Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 – Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 – Verbot des Anbaus von GVO-Mais der Sorte MON 810 in Italien – Gültigkeit – Freier Warenverkehr – Art. 34 und 114 AEUV – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung – Unternehmerische Freiheit – Art. 16 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union “

In den verbundenen Rechtssachen C‑364/24 und C‑393/24 betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 14. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2024, und vom Tribunale di Udine (Gericht Udine, Italien) mit Entscheidung vom 7. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juni 2024,

https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2024/C-0364-24-00000000RP-01-P-01-3408258/ARRET/315173-DE-1-html

 

Rechtssache C‑111/16: URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer), 13.September 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel – Sofortmaßnahmen – Nationale Maßnahme zum Verbot des Anbaus von genetisch verändertem MON‑810‑Mais– Beibehaltung oder Verlängerung der Maßnahme – Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 – Art. 34 – Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Art. 53 und 54 – Anwendungsvoraussetzungen – Vorsorgeprinzip“ In der Rechtssache C‑111/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Udine (Landgericht Udine, Italien) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Februar 2016,

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d667fee369f27e42aaba24a1d9d910fdef.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxyMbhz0?text=&docid=194406&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1074866

 

Ausgewählte Pressemeldung:

Agrarwelt: EU-Gerichtshof bestätigt Italiens Verbot von Genmais MON810-Anbau

https://www.agrarwelt.com/pflanze/eu-gerichtshof-bestaetigt-italiens-verbot-von-genmais-mon810-anbau.html

Informationsdienst Gentechnik: Europäischer Gerichtshof bestätigt Opt out-Regelung

https://www.keine-gentechnik.de/nachricht/europaeischer-gerichtshof-bestaetigt-opt-out-regelung

Edegger J.: Italien verbietet Anbau von Genmaissorte

https://landwirt-media.com/italien-verbietet-anbau-von-genmaissorte/

Magenta A.: Agriculture, Court of Justice: EU countries may ban cultivation of GMOs on their territory

https://www.eunews.it/en/2026/02/05/agriculture-court-of-justice-eu-countries-may-ban-cultivation-of-gmos-on-their-territory/

Suay R.: Luxembourg bans GMOs, a policy upheld by the CJEU

https://delano.lu/article/gmos-the-court-rules-luxembourg-maintains-the-ban

Romeo A.: The EU Court legitimises Italia’s ban on the cultivation of GM maize – According to the ruling, states may             prohibit the cultivation of GMOs without justification

https://en.ilsole24ore.com/art/eu-court-legitimises-italia-ban-on-cultivation-of-gm-maize-AIcW3EGB?refresh_ce=1

 

19.02.2026

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