Stellungnahmen zum Regulierungsvorschlag der Kommission über genomeditierte Pflanzen (NGT-Pflanzen)
WGG-VBIO: Für eine evidenzbasierte Reform des europäischen Gentechnikrechts
Für eine evidenzbasierte
Reform des europäischen Gentechnikrechts
Verband Biologie,
Biowissenschaften und Biomedizin in Deutschland e. V. (VBIO) und
Wissenschaftskreis Genomik und Gentechnik e.V. (WGG) zum Vorschlag der
EU-Kommission zur Neuregulierung Neuer Genomischer Techniken (NGT)
I.
Zum Hintergrund
Wie von der Kommission
selbst vermerkt, ist das derzeit in der Europäischen Union (EU) geltende
Gentechnikgesetz nicht mehr zeitgemäß. Es hinkt dem wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt der vergangenen zwei Jahrzehnte hinterher und steht so
jeglichem pflanzenzüchterischen Fortschritt, der mit neuen genomischen
Techniken (NGT) erzielt werden könnte, entgegen. Die EU braucht dringend einen
angepassten Rahmen für den sicheren Um-gang mit NGT-Pflanzen, der dabei
unterstützen kann, die Landwirtschaft nachhaltiger, ertragreicher,
umweltfreundlicher und klimaangepasster zu machen.
Avisiert wurde die Schaffung
einer differenzierten Regulierung für mithilfe von NGT gezüchteten Pflanzen und
daraus gewonnenen Produkten. Diese sollen einerseits das hohe Schutzniveau für
Mensch, Tier und Umwelt gewährleisten und andererseits dem wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt sowie dem Potenzial neuer genomischer Verfahren für
den not-wendigen Umbau zu nachhaltigeren Agrar- bzw. Lebensmittelsystemen
Rechnung tragen. Die neue Regulierung steht in direktem Kontext mit dem Green
Deal und seinen begleitenden Strategien.
Als Konsequenz präsentierte
die EU-Kommission am 5. Juli 2023 ihren Vorschlag für eine Ver-ordnung zur
Regulierung von mittels NGT gewonnenen Pflanzen und deren Verwendung in Futter-
und Lebensmitteln [1]. Dieser Vorschlag beschreibt einen evidenzbasierten
Rechtsrahmen für mit bestimmten NGT, d. h. durch gezielte Mutagenese,
Cisgenese, Intragenese oder eine Kombination hiervon gewonnene Pflanzen und
deren Verwendung in Futter- und Lebensmitteln.
II.
Der Vorschlag der EU-Kommission
Die EU-Kommission definiert
in ihrem Regulierungsvorschlag eine NGT-Pflanze als eine genetisch veränderte
Pflanze, die durch gezielte Mutagenese, Cisgenese oder durch eine Kombination davon gewonnen wurde, unter der Voraussetzung, dass
diese NGT-Pflanze kein genetisches Material enthält, das von außerhalb des
Genpools der Züchter stammt und/oder während der Entwicklung der NGT-Pflanze
vorübergehend eingefügt wurde.
Pflanzen,
die mit den genannten NGT entwickelt werden, sollen künftig in zwei Kategorien
(NGT-1, NGT-2) mit unterschiedlichen Verfahren und Prüfanforderungen eingestuft
werden. Eine solche Kategorisierung ist in der europäischen Gesetzgebung neu
und wird auch außer-halb Europas bislang nicht angewendet. Welche Kriterien mit
neuen Verfahren gezüchtete Pflanzen erfüllen müssen, um als NGT1 zu gelten,
wird in einem Annex festgelegt.
Die
Kategorien und Zugehörigkeitskriterien im Detail
Kategorie 1 NGT-Pflanzen (new genomic technique category 1,
NGT1)
Zu
Kategorie 1 gehören alle Pflanzen, die gleichwertig zu konventionell
gezüchteten Pflanzen sind, und die Äquivalenzkriterien mit konventionellen
Pflanzen gemäß Annex I [2] des Vorschlags erfüllen.
Dies
bedeutet im Wesentlichen (jeweils und/oder)
(1) Austauschen oder Einfügen von
höchsten 20 Nukleotiden (DNA-Bausteine),
(2) Entfernen beliebig vieler
Nukleotiden,
(3) Jeweils unter der Bedingung, dass
die genetische Veränderung
a) kein endogenes Gen unterbricht,
b) der gezielten Einfügung einer
zusammenhängenden DNA-Sequenz aus dem Gen-pool der Züchter entspricht,
c) durch gezielten Austausch einer
endogenen DNA-Sequenz durch eine zusammen-hängenden DNA-Sequenz, die im Genpool
der Züchter vorhanden ist, gewonnen wurde,
(4) Gezielte Inversion einer DNA-Sequenz
von beliebiger Länge
(5) Andere gezielte Veränderung
beliebiger Größe, unter der Bedingung, dass die resultierende DNA-Sequenz
bereits im Genpool der Züchter existiert (möglicherweise mit Modifikationen der
Punkte (1) und oder (2).
Den genetischen
Veränderungen gemeinsam ist, dass bei ihnen ausschließlich Genmaterial bzw.
DNA-Sequenzen genutzt werden dürfen, die im Genpool der Züchter vorhanden sind.
Auch wenn NGT-1-Pflanzen von
den Regularien der Gentechnikgesetzgebung befreit sind, unterliegen sie
gewissen regulatorischen Regelungen. Vor einer Freisetzung oder Vermarktung von
NGT-1-Pflanze muss ihr NGT-1 Status auf der Basis wissenschaftlicher Daten von
einer Behörde bestätigt (verifiziert) werden. Diese behördliche Verifizierung
ist durchaus mit einer Notifizierung vergleichbar.
Für NGT-1-Pflanzen, die z.B. für wissenschaftliche Zwecke freigesetzt werden
sollen, ist die Notifizierung bei einer nationalen kompetenten Behörde eines
Mitgliedstaates zu beantragen, während für Freisetzungen zum Zwecke einer
späteren Vermarktung/Inverkehrbringen die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu-ständig ist. Über den Verifizierungsprozess
und sein Ergebnis werden die Mitgliedsstaaten und die Kommission informiert.
Die Kommission gibt das Ergebnis einer Verifizierung im Amtsblatt bekannt und
trägt die NGT-1-Pflanze in das Register ein. Die Entscheidung der Kommission
ist für alle Mitgliedsstaaten bindend.
Kategorie 1
NGT-Pflanzen werden wie konventionelle Pflanzen behandelt und unterliegen den
einschlägigen pflanzenrechtlichen Regelungen. Pflanzen und daraus gewonnene
Erzeugnisse müssen den Anforderungen aus der Basisverordnung (EC) 178/2002
entsprechen, wenn sie als Lebens- und Futtermittel genutzt werden sollen. Damit
erfolgt die Genehmigung zum Inverkehrbringen auf der Basis
eigenschaftsbasierter Kriterien, und nicht mehr nach Kriterien, die sich auf
die Züchtungsmethodik beziehen.
Bestimmte
Kategorie 1 NGT-Pflanzen und daraus gewonnene Erzeugnisse können der
Novel-Food- Verordnung unterliegen.
Die
verifizierten NGT-1-Pflanzen sollen in ein Register inkl. einer Datenbank
eingetragen werden, das von der Kommission erstellt und zur Information aller
Marktbeteiligten öffentlich zugänglich gemacht wird. NGT-1-Pflanzen erhalten
hier eine Identifikationsnummer. Saatgut bzw. das Vermehrungsmaterial muss zur
Trennung der Warenketten – zur Information von Anwendern, Verbrauchern und
insbesondere für Betriebe aus dem ökologischen Landbau und Herstellern von
Erzeugnissen ohne Gentechnik – den Kennzeichnungshinweis „cat 1 NGT“ gefolgt
von der Identifizierungsnummer tragen.
Freilandversuche
mit verifizierten Kategorie 1 NGT-Pflanzen sollen ohne weitere Auflagen
durchgeführt werden können. Die Veröffentlichung des jeweiligen
Freilandversuchs und der Eigenschaften der Pflanzen sowie die Offenlegung des
Standorts sind nicht notwendig.
Anders als
im EU-Gentechnikrecht dürfen die EU-Mitgliedstaaten den Anbau von
NGT-1-Pflanzen weder einschränken noch verbieten; die sog. „Opt out“ Option des
geltenden EU-Gentechnikrechts [3] sollte keine Anwendung finden.
Neben der weiterhin im
EU-Gentechnikrecht geregelten Transgenese und der damit hergestellten Produkte,
sollen die Kategorie 1 und 2 NGT-Pflanzen im ökologischen Landbau verboten
bleiben.
Kategorie 2 NGT-Pflanzen (new genomic technique
category 2)
Diese Kategorie umfasst alle
NGT-Pflanzen, die nicht der Kategorie 1 zuzuordnen. Damit fallen komplexere
genetische Veränderungen wie das Einfügen von Genen, die nicht oder nur schwer
durch klassische Kreuzung eingeführt werden können, in Kategorie 2 und werden
nach den Kriterien des EU-Gentechnikgesetzes reguliert. 4
NGT-2-Pflanzen
und daraus gewonnene Erzeugnisse müssen als GVO gekennzeichnet werden.
Für
NGT-2-Pflanzen sind Nachweisverfahren Zusätzlich
zur Pflichtkennzeichnung auf die Anwendung gentechnischer Verfahren kann die
Kennzeichnung auf freiwilliger Basis um Hinweise auf den Zweck der
gentechnischen Veränderung ergänzt werden.
NGT-2-Pflanzen können bestimmte Erleichterungen im Rahmen des
Zulassungsprozesses bekommen, wenn sie definierte Nachhaltigkeitskriterien
erfüllen.
NGT-2-Pflanzen müssen einen Zulassungsprozess durchlaufen. Im
Zulassungsprozess – wie bei GVO üblich – erfolgt jeweils eine
Fall-zu-Fall-Betrachtung und -Entscheidung.
NGT-2-Pflanzen unterliegen einer Risikobewertung. Diese
erfolgt in einem an die genetische Modifikation und das resultierende
Expressionsprodukt angepassten Verfahren. Es orientiert sich aber grundsätzlich
an den Leitlinien für gentechnisch veränderte Organismen.
Zur Bewertung möglicher Auswirkungen von NGT-2-Pflanzen auf
die Umwelt sollen die Kriterien aus Annex II [4] angewandt werden.
NGT-2-Pflanzen,
die nicht als Lebens- oder Futtermittel in Verkehr gebracht werden sollen,
unterliegen einem Notifizierungsprozess.
Für
NGT-2-Pflanzen sind Nachweisverfahren notwendig.
Zur
Vermeidung unerwünschter Anteile von NGT-2-Pflanzen in konventionellen Pflanzen
und Erzeugnisse sollen Koexistenzmaßnahmen eingeführt werden.
Die
Mitgliedsstaaten dürfen den Anbau von NGT-2-Pflanzen weder einschränken noch
unter-sagen, es besteht also keine Opt out-Option.
Die
Bestimmungen des EU-Gentechnikrechtes zur geregelten Transgenese und der damit
her-gestellten Produkte bleibt unverändert bestehen.
Im Ökologischen Landbau
bleiben alle NGT-Pflanzen (sowohl Kategorie 1, als auch 2) verboten.
III.
Unser Standpunkt
Gemeinsam mit
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus ganz Europa haben VBIO und WGG
mehrfach nachdrücklich die zeitgemäße Reform der veralteten Gentechnik-Ge-setze
angemahnt und das Potenzial der neuen genomischen Techniken für eine
nachhaltigere Landwirtschaft betont. Bereits in den Jahren 2016 [5] und 2020 [6]
haben VBIO und WGG Stellung bezogen und entsprechende Kriterien zur Umsetzung
vorgeschlagen. Wir begrüßen es sehr, dass der nun vorliegende Vorschlag viele
unsere Gedanken widerspiegeln.
Das Potential von NGT soll genutzt werden
Nach unserer Überzeugung wird die vorgeschlagene
Gesetzesänderung die Pflanzenforschung erleichtern und dazu beitragen, das
große Potenzial der neuen genomischen Techniken für eine nachhaltige
Landwirtschaft in Europa zu nutzen.
Bei dem nun
vorliegenden Entwurf handelt sich um einen gut ausbalancierten Vorschlag, der
die Empfehlungen und Interessen von Wissenschaft und Forschung angemessen
berücksichtigt. Die Äquivalenz von NGT-1-Pflanzen, die keine artfremden Gene
enthalten mit herkömmlich gezüchteten Pflanzen entspricht dem Konsens der
Empfehlungen zahlreicher unabhängiger Akademien, Wissenschaftsverbände und
Forschungsinstitute. Sie ist konsequent, da auch Methoden der konventionellen
Pflanzenzüchtung zu solchen genetischen Veränderungen führen können (siehe
Ausführungen in den Punkten 1 bis 5 im Annex I [7]. Es ist deshalb fachlich
sinnvoll und aus gesetzgeberischer Sicht folgerichtig, NGT-Pflanzen mit
vergleichbaren genetischen Veränderungen (also NGT-1-Pflanzen) ebenfalls von
der Regulierung nach Gen-technik-Recht auszunehmen. Die nach aktuellem Stand der
Technik gängigsten Anwendungen von NGT mit Techniken wie CRISPR/Cas werden
damit ermöglicht.
Wissenschaftlich
nachvollziehbare Grenzen zur Kategorisierung
Auch die festgelegte
Größenordnung auf bis zu 20 Nukleotide, die ersetzt oder eingefügt werden können,
um den Kriterien von Kategorie 1 NGT-Pflanzen zu entsprechen [8], ist
wissenschaftlich nachvollziehbar, da statistisch bei der Größe der
Pflanzengenome nur Sequenzabfolgen mit deutlich mehr als 20 Nukleotiden als
fremd klassifiziert werden können. Die Begrenzung erlaubt also eine recht
sichere Unterscheidung von NGT- und klassischen transgenen Pflanzen, da zur
Einbringung artfremder Gene (Transgenese) längere Sequenzen notwendig sind. Die
vorgeschlagene Grenze von 20 Nukleotiden ist nach aktuellen wissenschaftlichen
Gesichtspunkten zwar eher konservativ aber als pragmatische Grenze zu
akzeptieren. Aber dieser Wert sollte als Grenze kritisch hinterfragt und von
der EU-Kommission genauer erläutert werden.
Die
Sicherheitsbewertung folgt Empfehlungen aus der Wissenschaft
Die EU-Kommission folgt in
ihrem Vorschlag, auch in Hinblick auf die Sicherheit der NGT-Pflanzen, der
Bewertung, wie sie durch die EFSA sowie wissenschaftlichen Organisationen in
Deutschland, Europa und weltweit vertreten wird: Diese Pflanzen sind ebenso
sicher für Mensch, Tier und Umwelt, wie jene aus konventioneller Zucht. Die
Beurteilung von Pflanzen nach ihren Eigenschaften und nicht nach Art der
Erzeugung, ist aus wissenschaftlicher Sicht sinnvoll.
Eine angemessene Abwägung von Risikoprofil und
Nachhaltigkeitspotential
Die
vorgeschlagenen Bestimmungen stellen sicher, dass alle NGT-Pflanzen einer
Regulierungsaufsicht unterliegen, die auf ihr Risikoprofil zugeschnitten ist.
Zudem muss auch das Saatgut von NGT-1-Sorten im Sinne der Transparenz
verbindlich gekennzeichnet werden und in einer öffentlichen Datenbank
registriert werden. Damit hat jedes landwirtschaftliche Unternehmen
Wahlfreiheit. Mit einem generellen Verbot von NGT-Pflanzen für den ökologischen
Landbau wiederum soll dem Wunsch der Bioverbände entsprochen werden. Wir meinen
allerdings, die schlussendliche Entscheidung über eine Nutzung sollte nicht via
Gesetz, sondern über die Verbände selbst erfolgen.
Darüber
hinaus ist es aus Sicht des VBIO und der WGG sinnvoll, dass der Gesetzesentwurf
die Regulierung an nachhaltige Eigenschaften knüpft, beispielsweise wenn
mithilfe von NGT-Methoden Pflanzen mit höherer Toleranz oder Resistenz
gegenüber Krankheiten und Schädlingen (biotische Schadfaktoren) generiert
werden. Gleiches gilt auch in Hinblick auf höhere Toleranz gegenüber extremen
Temperaturen oder Dürren (abiotische Belastungen), einem höheren Nährwert oder
höhere Erträge. Solche Pflanzen können maßgeblich dazu beitragen, die
ambitionierten Ziele im Bereich des EU Green Deals und der Sustainable
Development Goals (SDG), insbesondere SDG 2 „Beendigung des Hungers“ und SDG 13
„Bekämpfung des Klimawandels“ zu erreichen.
Notwendige Freilandstudien zu NGT-Pflanzen werden ermöglicht
Die
Durchführung von Feldstudien und das Inverkehrbringen von NGT-1-Pflanzen werden
durch den Vorschlag an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
angepasst. Dies ist auch für die Forschung von großer Bedeutung, denn
Freilandstudien sind hier unerlässlich. Bisher waren diese Forschungsarbeiten
aber aufgrund der hohen bürokratischen Hürden und der in der Vergangenheit
beobachteten massiven Zerstörungen kaum durchführbar. Für Forschende ergeben
sich nun neue Möglichkeiten, die Funktion von genetischen Varianten in der
Anpassung an bestimmte Umweltsituationen experimentell im Freiland zu
überprüfen. Das Fehlen dieser Möglichkeit war bisher eine erhebliche
Einschränkung, die ein tieferes Verständnis von Genomen und Wechselwirkungen
von Genen unter verschiedenen Stressfaktoren behindert hat. Die Reform würde
also nicht nur die Zulassung, sondern auch die Freilandforschung deutlich
erleichtern, was wiederum eine große Innovationsdynamik mit sich bringen kann.
Die
Europäische Union zieht hier nun endlich mit anderen Staaten gleich und
ermöglicht den Einsatz notwendiger Zukunftstechnologien in der Pflanzenzucht.
Vor diesem Hintergrund begrüßen VBIO und WGG den Vorschlag der EU-Kommission
und hoffen auf eine erfolgreiche Umsetzung im Rahmen des weiteren
regulatorischen und politischen Prozesses.
[
1] https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-07/gmo_biotech_ngt_proposal.pdf
[
2] https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-07/gmo_biotech_ngt_proposal_annex.pdf
[ 3]
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L0412&from=DE
[
4] https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-07/gmo_biotech_ngt_proposal_annex.pdf
[
5] https://www.wgg-ev.de/aktionen/impulspapier-1-0/
[ 6] https://www.vbio.de/fileadmin/user_upload/wissenschaft/pdf/200129_Impulse_Genome_Editing_2.pdf
[
7] https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-07/gmo_biotech_ngt_proposal_annex.pdf
[
8] https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-07/gmo_biotech_ngt_proposal_annex.pdf
Berlin/Karlsruhe,
den 4. September 2023
WGG-VBIO: Für eine evidenzbasierte Reform des europäischen Gentechnikrechts